Rechtsprechung
VG Stade, 16.07.2003 - 1 A 688/03 |
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- openjur.de
Namensrecht bei Scheidungshalbwaisen
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 20.02.2002 - 6 C 18.01
Änderung des Familiennamens; Namensänderung; wichtiger Grund; …
Auszug aus VG Stade, 16.07.2003 - 1 A 688/03
Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 20. Februar 2002 (6 C 18/01, NJW 2002, S. 2406) dargestellt.Diese Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch in seiner Entscheidung vom 20. Februar 2002, a.a.O., ausdrücklich aufgegeben, weil das Inkrafttreten des Kindschaftsreformgesetzes für die in Rede stehenden Fälle eine Neubestimmung der Anforderungen an das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG erfordere.
Auch dies hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 20. Februar 2002 (a.a.O.) ausführlich begründet.
- BVerfG, 05.03.1991 - 1 BvL 83/86
Ehenamen
Auszug aus VG Stade, 16.07.2003 - 1 A 688/03
Das Bundesverwaltungsgericht hat in "Scheidungskinderfällen" im Hinblick auf die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 05. März 1991 (BVerfGE 84, 9 = NJW 1991, 1602) zur Unvereinbarkeit des § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. mit Artikel 3 Abs. 2 GG sowie unter Berücksichtigung der Änderung des BGB infolge dieser Entscheidung durch das Gesetz zur Neuordnung des Familiennamensrechts vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2054) entschieden, dass ein wichtiger Grund für eine Namensänderung bereits dann bestehen kann, wenn diese unter Berücksichtigung aller Lebensumstände dem Wohl des Kindes förderlich ist (BVerwGE 95, 21; sowie BVerfGE 100, 148 = NJW 1996, 2247). - BGH, 24.10.2001 - XII ZB 88/99
Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in die …
Auszug aus VG Stade, 16.07.2003 - 1 A 688/03
Es müssen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schwerwiegende Nachteile zu gewärtigen sein oder die Namensänderung für das Kind solche erheblichen Vorteile mit sich bringen, dass verständigerweise die Aufrechterhaltung des Namensbandes zu dem nicht sorgeberechtigten Elternteil nicht zumutbar erscheint (vgl. BGH, NJW 2002, 300, 301). - BVerwG, 13.12.1995 - 6 C 6.94
Stiefvater-Nachname II - § 3 Abs. 1 NÄG
Auszug aus VG Stade, 16.07.2003 - 1 A 688/03
Das Bundesverwaltungsgericht hat in "Scheidungskinderfällen" im Hinblick auf die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 05. März 1991 (BVerfGE 84, 9 = NJW 1991, 1602) zur Unvereinbarkeit des § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. mit Artikel 3 Abs. 2 GG sowie unter Berücksichtigung der Änderung des BGB infolge dieser Entscheidung durch das Gesetz zur Neuordnung des Familiennamensrechts vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2054) entschieden, dass ein wichtiger Grund für eine Namensänderung bereits dann bestehen kann, wenn diese unter Berücksichtigung aller Lebensumstände dem Wohl des Kindes förderlich ist (BVerwGE 95, 21; sowie BVerfGE 100, 148 = NJW 1996, 2247). - BVerwG, 07.01.1994 - 6 C 34.92
Stiefvater-Nachname I - § 3 Abs. 1 NÄG, 'erforderlich' - 'förderlich'
Auszug aus VG Stade, 16.07.2003 - 1 A 688/03
Das Bundesverwaltungsgericht hat in "Scheidungskinderfällen" im Hinblick auf die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 05. März 1991 (BVerfGE 84, 9 = NJW 1991, 1602) zur Unvereinbarkeit des § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. mit Artikel 3 Abs. 2 GG sowie unter Berücksichtigung der Änderung des BGB infolge dieser Entscheidung durch das Gesetz zur Neuordnung des Familiennamensrechts vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2054) entschieden, dass ein wichtiger Grund für eine Namensänderung bereits dann bestehen kann, wenn diese unter Berücksichtigung aller Lebensumstände dem Wohl des Kindes förderlich ist (BVerwGE 95, 21; sowie BVerfGE 100, 148 = NJW 1996, 2247).